Das außergerichtliche Schlichtungsverfahren

Die Kunden der bayerischen Sparkassen können sich bei Meinungsverschiedenheiten an die unabhängige Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) wenden. In der Regel werden Kunde und Sparkasse zuvor versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dem Schlichtungsverfahren sind alle Mitgliedssparkassen des Sparkassenverbands Bayern angeschlossen.

Verfahrensgegenstand

Sowohl Privatkunden als auch Firmenkunden können sich bei Meinungsverschiedenheiten aller Art an die Schlichtungsstelle  wenden. Darüber hinaus kann das Verfahren auch durchgeführt werden, wenn dem Beschwerdeführer entgegen der Selbstverpflichtung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto die Einrichtung eines Guthabenkontos verwehrt wurde.

Eine Schlichtung ist jedoch z. B. nicht möglich, wenn sich bereits ein Gericht oder eine andere außergerichtliche Schlichtungsstelle mit dem Vorgang beschäftigt (hat) oder wenn der Anspruch bereits verjährt ist und sich das Institut auf Verjährung beruft. Eine Schlichtung kann auch dann nicht erfolgen, wenn der streitige Sachverhalt nur durch die Anhörung von Zeugen ermittelt werden kann.

Verfahrensablauf

Bei Streitigkeiten mit der Sparkasse besteht die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) zu wenden.

Das Anliegen ist in Textform an folgende Adresse zu richten:

Deutscher Sparkasen- und Giroverband e. V.
Schlichtungsstelle
Charlottenstraße 47
10117 Berlin
Internet: www.s-schlichtungsstelle.de

Näheres über das Schlichtungsverfahren, insbesondere auch über die Verfahrensordnung, können Sie unter www.s-schlichtungsstelle erfahren. Über diese Website können Sie Ihre Beschwerde auch direkt einreichen.

Ist die Beschwerde zulässig, wird eine Stellungnahme der betroffenen Sparkasse eingeholt. Sofern die Sparkasse der Beschwerde nicht abhilft oder diese sich nicht in sonstiger Weise erledigt, wird sie dem Schlichter vorgelegt. Der Schlichter prüft den Vorgang und unterbreitet auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, den er den Parteien unmittelbar zuleitet. Der Schlichtungsvorschlag ist weder für den Kunden noch für die Sparkasse bindend. Dieses gilt nicht bei Streitigkeiten um das Bürgerkonto; hier erkennt die Sparkasse den Schlichtungsvorschlag des Schlichters als verbindlich an. Näheres regelt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle.

Vertraulichkeit

Alle Kundenbeschwerden werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Vorteile des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens

Das Verfahren ist für den Kunden kostenlos; er hat lediglich seine eigenen Auslagen (z. B. Portokosten, Rechtsanwaltskosten) zu tragen. Rechtsnachteile hat der Kunde nicht zu befürchten: Ist er mit dem Vorschlag des Schlichters nicht einverstanden, so kann er nach wie vor die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Verjährung wird für die Dauer des Schlichtungsverfahrens für die Ansprüche des Kunden, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, gehemmt (vgl. § 12 Verfahrensordnung).